Zollwertkurse: welcher Kurs gilt für den Zollwert?
Für die Zollwertermittlung ist weder das Rechnungsdatum noch das Zahlungsdatum noch ein tagesaktueller Bankkurs maßgebend. Nach dem heute geltenden Art. 146 UZK-IA wird grundsätzlich der am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs verwendet; dieser gilt ab dem ersten Tag des folgenden Monats für einen Monat. Ein untermonatlicher 5-%-Korrekturmechanismus ist in der heutigen Regelung nicht vorgesehen.
Warum nicht der Bank- oder Rechnungskurs
Der verbreitete Irrtum ist, das Ausstellungsdatum der Lieferantenrechnung oder den Buchungstag des Zahlungsausgangs heranzuziehen. Für die reguläre Währungsumrechnung nach Art. 146 UZK-IA sind tagesaktuelle Bank- und Devisenkurse nicht maßgeblich.
Die Zollwertanmeldung ist eine Steuererklärung. Ein unzutreffender Umrechnungskurs führt zu einem fehlerhaften Zollwert und damit zu falsch berechneten Einfuhrabgaben — der verwendete Kurs sollte deshalb nachvollziehbar aus dem amtlichen Datenstand für den maßgebenden Zeitpunkt stammen.
Die Regel: Art. 53 UZK und Art. 146 UZK-IA
Art. 53 UZK schreibt vor, dass ein veröffentlichter Wechselkurs anzuwenden ist, wenn Faktoren zur Ermittlung des Zollwerts in einer ausländischen Währung ausgedrückt sind. Art. 146 UZK-IA regelt die zeitliche Systematik für die von der EZB notierten Währungen.
- Der vorletzte Mittwoch. Für notierte Währungen — etwa USD, GBP oder CHF — ist der an diesem Tag veröffentlichte EZB-Referenzkurs maßgebend. Die Zollbehörden erfassen ihn und stellen ihn zentral bereit.
- Ein Monat Geltung. Der Kurs gilt ab dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats für einen Monat — unabhängig davon, wie sich der Markt in dieser Zeit bewegt.
- Kein Kurs an diesem Mittwoch? Etwa an einem Feiertag: Dann ist der zuletzt vor diesem Mittwoch veröffentlichte Kurs anzuwenden.
Historisch war das anders — und man sieht es in den Daten
Unter der früheren Zollkodex-Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 konnten Wechselkurse bei Abweichungen von mindestens 5 % auch während eines laufenden Monats ersetzt werden (Art. 171). Deshalb können historische Zollkursdaten Zeiträume enthalten, die kürzer als ein Kalendermonat sind.
Das ist keine Datenanomalie, sondern geltendes Recht seiner Zeit. Wer auf unseren Kursseiten eine ältere Währungsreihe aufblättert, findet dort gelegentlich zwei Einträge für denselben Kalendermonat — ein bekanntes Beispiel ist der September 2008. In neueren Jahrgängen kommt das nicht mehr vor: Die Zeiträume sind durchgängig monatlich, weil der Mechanismus, der sie teilte, nicht mehr existiert.
Für die Praxis heißt das: Bei der nachträglichen Prüfung eines alten Vorgangs genügt es nicht, den Monat zu kennen. Es kann auf den Tag ankommen, weil innerhalb desselben Monats zwei Kurse galten.
Nicht notierte Währungen
Für Währungen ohne EZB-Referenzkurs veröffentlicht die deutsche Zollverwaltung gesonderte Umrechnungskurse. Entgegen einer verbreiteten Annahme werden auch sie nicht tagesaktuell angewendet, sondern gelten grundsätzlich für den jeweiligen Kalendermonat; die Generalzolldirektion aktualisiert sie monatlich für den Folgemonat.
Ob eine Währung notiert ist, ist dabei ein Merkmal der Zeile, nicht der Währung: Der russische Rubel etwa war 2004 nicht notiert, später notiert und ist es heute wieder nicht.
Vertraglich vereinbarte Kurse
- Währungsklauseln können maßgebend sein. Ein vertraglich festgelegter Umrechnungskurs ist für die Zollwertermittlung anzuwenden, wenn er tatsächlich die zwischen Käufer und Verkäufer geschuldete Zahlung bestimmt.
- Aber nicht pauschal. Ob die Vereinbarung den amtlichen Kurs ersetzt, hängt an der konkreten Vertragsgestaltung, der Rechnungswährung und der tatsächlich geschuldeten Zahlungswährung.
- Hedging ist etwas anderes. Ein Devisensicherungsgeschäft des Käufers mit seiner Bank darf zollrechtlich nicht mit dem Umrechnungskurs für den Zollwert gleichgesetzt werden.
Sonderfall Luftfracht
Die in den Zollwert einzubeziehenden Beförderungskosten bestimmen sich nach den zollwertrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 138 UZK-IA in Verbindung mit Anhang 23-01. Für die Umrechnung ist zu unterscheiden:
- Tatsächliche Fremdwährungsschuld. Werden die Luftfrachtkosten in Fremdwährung geschuldet und bezahlt, gilt für ihre Umrechnung grundsätzlich der normale Zollwertkurs nach Art. 146 UZK-IA.
- Charges-Collect-Konstellationen. Sind die Kosten nominell in Fremdwährung ausgedrückt, tatsächlich aber in Euro geschuldet und bezahlt, veröffentlicht die Zollverwaltung gesonderte Luftfracht- beziehungsweise IATA-Kurse. Sie haben einen eigenen Gültigkeitszeitraum: vom 10. eines Monats bis zum 9. des Folgemonats.
Diese Luftfrachtkurse hält Zollbox nicht vor. Sie stehen hier, weil die Abgrenzung in der Praxis regelmäßig schiefgeht — nicht, weil wir sie liefern. Zu beziehen sind sie über zoll.de.
Was das für ERP- und Zollprozesse heißt
Einkaufspreis und Zollwertkurs sind zwei verschiedene Dinge und gehören nicht gekoppelt. Der Einkaufspreis betrifft die vertragliche Preisfindung, der Zollwertkurs die zollrechtliche Währungsumrechnung — ein neuer Monatskurs ist kein Anlass, Einkaufspreise im Artikelstamm anzupassen.
Beispiel: USD-Einfuhr im Oktober 2026
- Sachverhalt: Kauf bei einem US-Lieferanten, Rechnung in USD, Anmeldung zur Einfuhr im Oktober 2026.
- Nicht maßgebend: der Tageskurs am Einfuhrtag und das Rechnungsdatum.
- Maßgebend: der EZB-Referenzkurs vom vorletzten Mittwoch des September 2026 — er gilt für den gesamten Oktober.
Zollrechtlich relevante Unterlagen sind nach Art. 51 UZK grundsätzlich mindestens drei Jahre aufzubewahren; steuer-, handels- oder andere zollrechtliche Vorschriften können längere Fristen vorsehen. Für den Kurs heißt das: Er muss auch Jahre später noch belegbar sein.
Was Zollbox dazu bereithält
Zollbox übernimmt nicht nur aktuelle amtliche Zollwertkurse, sondern hält historische Kursstände einschließlich historisch geltender untermonatlicher Änderungen vor. Dadurch bleibt nachvollziehbar, welcher veröffentlichte Zollwertkurs zu einem bestimmten Zeitpunkt galt.
Genau darauf kommt es bei einer nachträglichen Prüfung an: Nicht der heutige Kurs ist gefragt, sondern der, der im Anmeldezeitraum veröffentlicht war — und bei alten Vorgängen kann das innerhalb eines Monats ein anderer sein als zwei Wochen später.
- Übersicht aller Währungen mit dem aktuell geltenden Zollwertkurs, notiert wie nicht notiert, jeweils mit Gültigkeitszeitraum.
- Je Währung eine eigene Seite mit dem geltenden Zollwertkurs, dem EZB-Tageskurs und dem Verlauf — etwa für USD.
- Export der Reihen für die Ablage im eigenen Prüfpfad.
Zollbox rechnet keine Einfuhrabgaben.
Bereitgestellt wird der amtliche Kurs mit seinem Gültigkeitszeitraum. Zollwertermittlung und Abgabenberechnung bleiben Sache des Zollprozesses.
Keine Luftfracht- und IATA-Kurse.
Sie folgen einem eigenen Zeitraum und einer eigenen Veröffentlichung; Zollbox importiert sie nicht.
Kein Ersatz für Zollberatung.
Ob im Einzelfall eine Währungsklausel greift oder eine Charges-Collect-Konstellation vorliegt, entscheidet der Sachverhalt, nicht eine Kurstabelle.
Amtliche Datenstände im Blick behalten
Dieselbe Logik wie bei den Kursen gilt für die Warennummern: Ein Wert ist nur zusammen mit seinem Stand belastbar. Zollbox prüft vorhandene Warennummern gegen den aktuellen amtlichen Datenstand und nennt in jedem Bericht, gegen welche Ausgabe geprüft wurde.
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Primärquellen
- EUR-Lex — Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex), Art. 51 und Art. 53
- EUR-Lex — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA), Art. 138 mit Anhang 23-01 und Art. 146
- EUR-Lex — Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO), Art. 171 — historische Fassung, heute außer Kraft
- Deutsche Zollverwaltung (zoll.de) — notierte und nicht notierte Währungen, Datenbank der Luftfrachtkurse
- Europäische Zentralbank — Euro foreign exchange reference rates
Stand des Artikels: 03.09.2026 · Stände der Kursquellen: siehe Zollwertkurse und Datenquellen und Stände.